Basisinformationen für Zahnärzte

Die zahnärztliche Praxis unterliegt einer Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen. Diese umfassen unter anderem das Strahlenschutzgesetz, die Strahlenschutzverordnung und spezifische Regelungen für den Umgang mit Röntgengeräten. Es ist wichtig, dass Zahnärzte sich regelmäßig über Änderungen und neue Vorschriften informieren, um stets konform zu handeln.

Unsere Plattform bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über alle relevanten Rechtsgrundlagen. Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die für Ihre tägliche Praxis von Bedeutung sind. Nutzen Sie diese Informationen, um Ihre Praxis rechtssicher zu gestalten und Ihre Patienten optimal zu versorgen.

Zusätzlich stellen wir Ihnen Basisinformationen zur Verfügung, die Ihnen helfen, die rechtlichen Anforderungen besser zu verstehen und umzusetzen. Diese Informationen sind speziell auf die Bedürfnisse von Zahnärzten im Land Brandenburg zugeschnitten und werden regelmäßig aktualisiert.

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Rahmenrichtlinie zur Qualitätssicherung bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach den §§ 115, 116 und 117 Strahlenschutzverordnung (Rahmen-RL QS

Qualitätssicherungs-Richtlinie für Abnahme- und Konstanzprüfung gemäß den §§ 115, 116 und 117 Strahlenschutzverordnung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung am Menschen (QS-RL Röntgendiagnostik)

Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
(Fachkunderichtlinie)

Richtline für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung (Sachverständigen-Prüfrichtline – SV-RL)

S1-Leitlinie (Langfassung)
Radiologische Diagnostik im Kopf-Hals-Bereich

S2k-Leitlinie (Langfassung)
Dentale digitale Volumentomographie

Abgrenzungsvertrag zwischen mehreren Strahlenschutzverantwortlichen

Die Strahlenschutzverordnung legt in § 44 Abs. 2 fest, wie zu verfahren ist, wenn eine Röntgeneinrichtung durch mehrere Personen betrieben wird. Diese sind in einem solchen Fall verpflichtet, einen Abgrenzungsvertrag abzuschließen. Dieser regelt, wie die Pflichten nach dem Strahlenschutzrecht verteilt und wahrgenommen werden. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde (im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit) auf Verlangen vorzulegen.

Für Röntgeneinrichtungen, die bereits vor dem 31. Dezember 2018 von mehreren Personen betrieben wurden, war der Abgrenzungsvertrag bis zum 31. Dezember 2019 abzuschließen (§ 188 Abs. 1 StrlSchV).

Unterrichtung der zuständigen Behörde

Sofern die eigenverantwortliche Nutzung* einer bereits genehmigten/angezeigten Röntgeneinrichtung durch eine weitere Person beabsichtigt ist, hat der bisherige Strahlenschutzverantwortliche (Inhaber der Genehmigung bzw. derjenige, der die Anzeige zum Betrieb der Röntgeneinrichtung erstattet hat) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständige Behörde (im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit) hierüber unverzüglich unterrichtet wird.

Die Pflicht der weiteren Person, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung nach § 12 Strahlenschutzgesetz zu beantragen bzw. eine Anzeige nach § 19 Strahlenschutzgesetz zu erstatten, bleibt davon unberührt (§ 44 Abs. 1 StrlSchV).

*Eigenverantwortliche Nutzung bedeutet dabei die Nutzung durch eine weitere Person, die bei der Anwendung der Anlage keiner Weisung durch einen (anderen) Strahlenschutzverantwortlichen unterliegt. Im medizinischen Bereich ist die eigene Abrechnung der erbrachten Leistungen ein wesentliches Indiz für die eigenverantwortliche Nutzung. (Aus: Bundesrat Drucksache 423/18 vom 5. September 2018)