Aktuelles

Wichtige Inforrmationen und Veröffentlichungen.
Wichtiger Hinweis für Betreiber analoger Röntgeneinrichtungen

Derzeit sind OPG-Röntgenfilme bei vielen Dentaldepots nicht erhältlich. Die Firma AGFA hat die Produktion derartiger Filme schon vor längerer Zeit eingestellt, die Firma Carestream (ehemals Kodak) möglicherweise jetzt auch.

Nähere Informationen dazu sind derzeit leider nicht verfügbar.

Weder der Röntgenausschuss der Bundeszahnärztekammer noch die Zahnärztlichen Stellen der Länder wurden informiert, um die Betreiber darüber in Kenntnis setzen zu können.

Recherchen unsererseits haben aber ergeben, dass es einzelne Depots gibt, die noch Restbestände und auch Filme anderer, möglicherweise kleinerer Hersteller anbieten.

Das lässt sich relativ einfach im Internet herausfinden.

Bitte beachten: Bei Umstellung auf einen neuen Film an die notwendige überlappende Konstanzprüfung zur Sicherung gleichbleibender Bildqualität der Röntgenaufnahmen denken.

Was wäre ansonsten gerade für Praxisinhaber kurz vor dem Ruhestand zu tun, insbesondere wenn kein Nachfolger in Aussicht ist?

Ein (teurer) Umstieg auf Speicherfolie ist nicht die Lösung, da nach Auskunft von Dürr-Dental die entsprechenden Speicherfolien-Scanner nicht mehr vertrieben werden. Als letzte Möglichkeit bleibt die Stilllegung des OPG-Gerätes und die Überweisung an einen Nachbarkollegen.

Es tut uns sehr leid, Ihnen derzeit keine andere Auskunft geben zu können, bleiben aber an dem Problem dran.

Dr. Harald Renner

Vorsitzender Zahnärztliche Stelle

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Gemäß den Bestimmungen der DIN 6868-157 (Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 157 – Abnahme- und Konstanzprüfungen an Bildwiedergabesystemen in ihrer Umgebung) Nr. 11 „Wesentliche Änderungen am Bildwiedergabesystem“ ist eine erneute Abnahmeprüfung grundsätzlich nicht erforderlich, wenn ausschließlich ein Update der Anwendungssoftware eingespielt wird oder ein Wechsel auf ein neues Betriebssystem erfolgt.

Der Grund dafür ist, dass diese Veränderungen keinen Einfluss auf die technischen Eigenschaften und die Bildverarbeitung des Röntgensystems haben, solange die Schnittstellen und die Funktionsfähigkeit der Software einwandfrei bleiben.

In der Praxis bedeutet dies, dass Betreiber von Röntgensystemen (Strahlenschutzverantwortliche) nach einem Update der Anwendungssoftware oder einer Umstellung auf Windows 11 grundsätzlich keine zusätzlichen Abnahmeprüfungen durchführen lassen müssen.

Diese Regelung trägt dazu bei, den administrativen und finanziellen Aufwand für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen zu reduzieren, ohne dabei die Befundungsqualität oder die Sicherheit zu gefährden.

Wichtig ist jedoch, dass vor einer solchen Umstellung oder einem Update sichergestellt wird, dass die Anwendungssoftware und das Betriebssystem kompatibel sind und alle Funktionen einwandfrei arbeiten.

Hierzu ist zu beachten, dass gemäß DIN 6868-157 vom Hersteller der Anwendungssoftware eine Bestätigung bezüglich Rückwirkungsfreiheit auf die Bildqualität vorliegt. Gibt der Hersteller diese Information nicht, ist nach Umstellung der Software eine Konstanzprüfung für die Kontrolle der Gesamtbildqualität durchzuführen.

Zusammenfassung:

Gemäß DIN 6868-157 ist eine erneute Abnahmeprüfung bei Software-Updates oder der Umstellung auf Windows 11 nicht erforderlich, sofern die technischen Eigenschaften und die Funktionsfähigkeit des Systems unverändert bleiben.

Der Betreiber der Röntgeneinrichtung sollte daher bei der Anforderung des Angebots darauf achten, dass bei einem Betriebssystemwechsel auf Windows 11 das erforderliche Update der Anwendungssoftware einschließlich der Bestätigung der Rückwirkungsfreiheit im Angebot enthalten sind. So kann sichergestellt werden, dass die Anwendungssoftware auch auf Windows 11 einwandfrei funktioniert.

Also:

Bestätigung des Herstellers der Anwendungssoftware bezüglich der Rückwirkungsfreiheit liegt vor:

keine weitere Prüfung

 

Bestätigung des Herstellers der Anwendungssoftware bezüglich der Rückwirkungsfreiheit liegt nicht vor:

Konstanzprüfung der Gesamtbildqualität erforderlich

Ausweitung des Prüfintervalls für Konstanzprüfungen bei digitalen Röntgensystemen

Die Qualitätssicherung gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) § 14 Abs. 1 Nr. 5 und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) § 116 erfordert die regelmäßige Durchführung von Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen sowie deren Dokumentation und Archivierung nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß StrlSchV § 117. Die Richtlinien zur Qualitätssicherung für Abnahme- und Konstanzprüfungen legen grundsätzlich ein monatliches Prüfintervall für die Konstanzprüfung digitaler dentaler Röntgeneinrichtungen fest.

Durch die Einführung der Rahmenrichtlinie Qualitätssicherung im August 2024 und die Anpassung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Röntgendiagnostik wurde nun durch den Verordnungsgeber ein maximales Prüfintervall von drei Monaten zugelassen, wenn die Ergebnisse der letzten drei (monatlich durchgeführten) Konstanzprüfungen innerhalb der Toleranzbereiche liegen. Die Möglichkeit der Fristverlängerung gilt für alle dentalen Röntgengeräte mit digitaler Bildverarbeitung (Kleinbild, OPG, FRS und DVT).

Diese Änderung ermöglicht es dem Strahlenschutzverantwortlichen, das Prüfintervall eigenständig auf entweder monatlich oder maximal alle drei Monate festzulegen. Allerdings bleibt die Verlängerung des Prüfintervalls in bestimmten Fällen ausgeschlossen:

  • analoge Röntgentechnik mit Filmverarbeitung
  • Konstanzprüfungen von Bildwiedergabegeräten
  • Prüfintervalle nach Herstellervorgaben für Qualitätssicherung (z. B. Kalibrierung, Ziel- und Treffgenauigkeit).
  • Falls das verlängerte Prüfintervall genutzt wird, sind folgende Maßnahmen bei Abweichungen von den zulässigen Toleranzen zu beachten (gemäß Qualitätssicherungs-Richtlinie Röntgendiagnostik 2.2.1 „Prüfintervalle von Konstanzprüfungen“):
  • unverzügliche Ursachenermittlung und Fehlerbehebung (§ 116 Abs. 4 StrlSchV)
  • erneute Konstanzprüfung vor der nächsten Anwendung der Röntgentechnik am Patienten
  • Rückkehr zum monatlichen Prüfintervall
  • Wiederaufnahme des verlängerten Prüfintervalls erst nach drei Monaten mit stabilen Ergebnissen innerhalb der Toleranzbereiche.

Da der Strahlenschutzverantwortliche jederzeit die Voraussetzung zur letzten Umstellung des Prüfzyklus nachweisen muss, ist eine schriftliche Dokumentation der Festlegung essenziell. Hierzu kann das folgende Formblatt der Zahnärztlichen Stelle verwendet werden:

Auswirkungen auf die Prüfung durch die Zahnärztliche Stelle

Im Rahmen der Qualitätssicherung sind der Zahnärztlichen Stelle auf Anforderung die relevanten Unterlagen zur Röntgeneinrichtung einzureichen. Bisher wurde für die Prüfung die Vorlage von drei aufeinanderfolgenden Konstanzprüfaufnahmen der jeweiligen digitalen Röntgentechnik aus den letzten drei Monaten verlangt.

Auch zukünftig wird die Prüfung der letzten drei Konstanzprüfaufnahmen beibehalten. Sollte allerdings das Prüfintervall durch den Strahlenschutzverantwortlichen bereits auf drei Monate verlängert worden sein, bedeutet dies, dass die Aufnahmen des vergangenen Dreivierteljahres eingereicht werden müssen. Zusätzlich ist in diesen Fällen die Dokumentation der Umstellung sowie der Nachweis über die Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen notwendig. Hierzu kann eine Kopie des eben genannten Formblatts eingesendet werden.

Die Zahnärztliche Stelle empfiehlt weiterhin das monatliche Prüfintervall für die Konstanzprüfung!

Eine Ausweitung des Prüfintervalls für die Konstanzprüfung auf drei Monate empfiehlt die Zahnärztliche Stelle nicht. Die erhoffte Bürokratieerleichterung durch das verlängerte Prüfintervall erweist sich in der Praxis als nicht zielführend. Die regelmäßige Durchführung der Konstanzprüfung stellt eine effiziente und bewährte Maßnahme dar, um die hohe Qualität der radiologischen Diagnostik aufrechtzuerhalten und technische Probleme frühzeitig zu erkennen. Eine Konstanzprüfung in einem dreimonatigen Rhythmus ist unserer Einschätzung nach zu selten, um mögliche Fehlfunktionen oder Qualitätsmängel rechtzeitig zu erkennen. Dies könnte nicht nur die Bildqualität beeinträchtigen, sondern auch die Sicherheit der Patienten gefährden.

Insbesondere erhöht sich zudem die Wahrscheinlichkeit, dass die erforderlichen Prüfungen im Praxisalltag durch den größeren zeitlichen Abstand einfach vergessen werden.

Aus diesen Gründen empfehlen wir, das bisherige Prüfintervall beizubehalten und von einer Verlängerung auf drei Monate abzusehen.

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